Chronolog - Petition
                           (Wie man eine Petition an die EU schreiben kann)





Eines unserer Mitglieder hat uns eine E-Mail geschickt, die uns ganz gut über Petitionen an die EU informiert hat, an dieser Stelle Vielen Dank dafür!



Verfahren für die Einreichung einer Petition
beim Europäischen Parlament

1. Wer kann eine Petition einreichen?

Zur Einreichung einer Petition befugt sind:
alle Bürger der Europäischen Union,
alle Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen,
alle Organisationen, Unternehmen und Vereinigungen (natürliche und juristische
Personen) mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.

2. Zu welchem Thema können Sie eine Petition einreichen?

Der Gegenstand Ihrer Petition muss sich auf Fragen beziehen, die für die
Europäische Union von Interesse sind oder in ihren Tätigkeitsbereich fallen,
und Sie direkt betreffen, wie zum Beispiel:

Umweltanliegen
Verbraucherschutz
freier Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr, Binnenmarkt
Beschäftigungsfragen und Sozialpolitik
Anerkennung von beruflichen Qualifikationen
sonstige Probleme in Zusammenhang mit der Umsetzung des EU-Rechts

Einfache Auskunftsersuchen werden vom Petitionsausschuss nicht bearbeitet, das
gleiche gilt für allgemeine Kommentare zur EU-Politik.

3. In welcher Sprache können Sie eine Petition einreichen?

Die Petition muss in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst sein.

4. In welcher Form können Sie Ihre Petition einreichen?

Es gibt zwei Möglichkeiten:
auf dem Postweg
per E-Mail.

Die Petition sollte alle sachdienlichen Informationen zum Gegenstand der
Petition enthalten, dabei sind unnötige Einzelheiten zu vermeiden. Die
Petition muss klar und leserlich abgefasst sein; außerdem ist eine
Zusammenfassung des Petitionstextes beizufügen.

(a) Auf dem Postweg
Wenn Sie eine Petition in "Papierform" einreichen möchten, brauchen Sie weder
ein Formular auszufüllen noch müssen Sie sich an eine für die Abfassung
vorgeschriebene Form halten.

Ihre Petition muss jedoch:
die Angabe Ihres Namens, Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihres Wohnsitzes
enthalten (im Falle einer Kollektivpetition müssen der Name, die
Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz der die Petition einreichenden Person
oder zumindest des Erstunterzeichners angegeben werden),
unterschrieben sein.

Ihre Petition kann Anlagen beinhalten, insbesondere Kopien der Ihnen
vorliegenden Belege.

Die Petition sollte zur Aufnahme in das Verzeichnis an die Abteilung
"Tätigkeit der Mitglieder", Europäisches Parlament, B-1047 Brüssel gesandt
werden. Anschließend wird die Petition an den Petitionsausschuss
weitergeleitet.

(b) Per E-Mail
Wenn Sie eine Petition über Internet einreichen möchten, können Sie dies in
folgenden Schritten tun:

öffnen Sie die Homepage des Europäischen Parlaments und klicken Sie auf
"Petitionen",
lesen Sie die Hinweise aufmerksam durch,
füllen Sie das Online-Formular aus.

Das Online-Formluar

Sobald Sie Ihre Petition auf elektronischem Wege eingereicht haben, erhalten
Sie auf demselben Wege eine Empfangsbestätigung.

Jede weitere Korrespondenz betreffend die Behandlung einer Petition erfolgt
von Seiten des Europäischen Parlaments dann auf dem Postweg.

Wenn Sie Ihrer Petition Anlagen beifügen möchten, senden Sie diese bitte an
folgende Anschrift:

Europäisches Parlament
Abteilung "Tätigkeit der Mitglieder"
B-1047 Brüssel


5. Wie wird eine für zulässig erklärte Petition weiterbehandelt?

Wenn der Gegenstand Ihrer Petition in den Tätigkeitsbereich der Europäischen
Union fällt, wird die Petition in der Regel für zulässig erklärt und
inhaltlich geprüft. Der Petitionsausschuss beschließt über das anzuwendende
Verfahren.

Auf jeden Fall wird Sie der Petitionsausschuss über die jeweils gefassten
Beschlüsse unterrichten.

Je nach Sachlage kann der Petitionsausschuss:
die Europäische Kommission auffordern, eine vorläufige Prüfung der Petition
vorzunehmen und sachdienliche Auskünfte hinsichtlich der Beachtung des
einschlägigen Gemeinschaftsrechts zu übermitteln,
die Petition zur Information oder Weiterbehandlung an andere Ausschüsse des
Europäischen Parlaments weiterleiten (ein Ausschuss kann eine Petition im
Rahmen seiner legislativen Tätigkeit berücksichtigen),
in besonderen Fällen kann er dem Parlament einen Bericht über die Petition
vorlegen, der dann im Plenum angenommen wird, oder er kann einen
Informationsbesuch veranlassen;
gegebenenfalls kann der Petitionsausschuss zur Lösung des jeweiligen Problems
auch andere notwendige Schritte einleiten.

Der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments kann um Zusammenarbeit mit
den nationalen oder lokalen Behörden ersuchen, um ein von einem Petenten
aufgeworfenes Problem zu lösen. Er kann sich jedoch nicht über nationale
Entscheidungen der Mitgliedstaaten hinweg setzen. Da das Europäische
Parlament keine Justizbehörde ist, kann es darüber hinaus weder ein Urteil zu
den von den Gerichten der Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen abgeben
noch diese widerrufen.

6. Unzulässigkeit

Betrifft Ihre Petition nicht den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union,
wird sie für unzulässig erklärt. Die vom Petitionsausschuss für unzulässig
erklärten Petitionen werden abgelegt, und es erfolgt keine Weiterbehandlung.
Sie werden vom Ausschuss über diese Entscheidung unterrichtet.

Je nach dem Gegenstand Ihrer Petition kann der Petitionsausschuss Ihnen
vorschlagen, sich an eine andere nicht-EU-Instanz (z.B. den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte) oder an nationale Instanzen (z.B. die
nationalen Bürgerbeauftragten oder die Petitionsausschüsse der Parlamente der
Mitgliedstaaten) zu wenden.

Fragen zu Verwaltungsmissständen innerhalb der Institutionen oder Organe der
EU sollten direkt an den Europäischen Bürgerbeauftragten gerichtet werden.

7. Öffentlichkeit der Petitionen

Die Petitionen werden in ein allgemeines Verzeichnis eingetragen und im Plenum
des Europäischen Parlaments bekannt gegeben. Diese Mitteilungen sind wird im
Protokoll der Sitzung verzeichnet.





nachzulesen auf: www.Europarl.Eu.Int